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Verkehrsrecht

2024

Erfolg vor Gericht: Amtsgericht Langen lässt unlauteren Gebrauchtwagenverkäufer auflaufen

Mit einem Urteil vom 12.09.2024 (Az. 56 C 87/24) hat das Amtsgericht Langen (Hessen) die Rechte von Käufern gestärkt und klargestellt, dass sich Verkäufer nicht durch Tricks und unbewiesene Behauptungen ihrer Verantwortung entziehen können. In dem Verfahren, das von Rechtsanwalt Gier für unsere Mandantschaft geführt wurde, trat unsere Kanzlei den falschen Behauptungen der Gegenseite konsequent entgegen. 


Der Sachverhalt

Unser Mandant hatte im Oktober 2023 ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 16.000 Euro erworben. Kurz nach der Übergabe stellte sich heraus, dass das Auto erhebliche Mängel aufwies. Um diese zu dokumentieren, ließ unser Mandant das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten, wodurch ihm Kosten in Höhe von über 2.200 Euro entstanden. 

Im Januar 2024 einigten sich die Parteien auf eine Rückabwicklung des Kaufs. Unser Mandant gab das Fahrzeug zurück, und der Verkäufer erstattete ihm den Kaufpreis. Nachträglich behauptete der Verkäufer, dass mit dieser Zahlung sämtliche Ansprüche, einschließlich der Gutachter- und Rechtsanwaltskosten, abgegolten seien. Diese Darstellung bestritt unser Mandant entschieden. 

Vor Gericht versuchte die Gegenseite, ihre Position mit widersprüchlichen Zeugenaussagen zu untermauern. Unsere Kanzlei stellte diese Behauptungen durch gezielte Nachfragen und eine präzise Beweisführung in der Zeugenvernehmung erfolgreich infrage. 


Kernaussagen des Urteils

Das Amtsgericht Langen entschied zugunsten unseres Mandanten und machte deutlich:

- Eine Rückabwicklungsvereinbarung schließt weitere Ansprüche nur aus, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart wird. Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer nicht beweisen, dass eine solche Abgeltung vereinbart wurde.

 - Widersprüchliche und unplausible Zeugenaussagen der Gegenseite konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Beweislast lag eindeutig beim Verkäufer, der dieser nicht nachkommen konnte. 

- Gutachterkosten sowie Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich waren, sind erstattungsfähig. 

Das Urteil zeigt, dass unsere konsequente rechtliche Argumentation und Beweisführung entscheidend dazu beigetragen haben, die Rechte unseres Mandanten durchzusetzen. 


Relevanz für die Praxis

Das Urteil unterstreicht, dass Käufer ihre Rechte konsequent einfordern können – selbst wenn Verkäufer versuchen, durch unklare Vereinbarungen oder mündliche Behauptungen ihre Verantwortung zu umgehen. Für Käufer bedeutet dies einen deutlichen Schutz vor unlauteren Taktiken. 

Auch Verkäufer sollten dieses Urteil als Warnung verstehen: Vage Absprachen und widersprüchliche Behauptungen halten vor Gericht nicht stand. Eine klare und transparente Kommunikation sowie schriftliche Vereinbarungen sind unerlässlich, um Streitigkeiten zu vermeiden.


Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Langen setzt Richtlinien für die Rückabwicklung von Kaufverträgen und stärkt die Rechte von Verbrauchern. Unsere Kanzlei konnte durch entschlossenes Handeln und eine gezielte Prozessstrategie sicherstellen, dass unser Mandant die ihm zustehenden Ansprüche erfolgreich durchsetzen konnte. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Engagement gerne zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.


Mietrecht

2024

Fotos der Belege? Ein Recht des Mieters! – Amtsgericht Bruchsal stärkt Mieterrechte bei Betriebskostenabrechnungen

Die Einsichtnahme in Belege einer Betriebskostenabrechnung gehört zu den grundlegenden Rechten eines Mieters. Doch was, wenn der Vermieter zwar Einsicht gewährt, die Fertigung von Fotos oder Kopien jedoch verweigert? Diese Frage hat das Amtsgericht Bruchsal in seinem Urteil vom 10.09.2024 (Az. 4 C 86/24) beantwortet und dabei wichtige Maßstäbe gesetzt. Rechtsanwalt Gier aus unserer Kanzlei hat dieses Urteil erfolgreich für unsere Mandantschaft erstritten.

In dem zugrunde liegenden Fall war unser Mandant Mieter einer Wohnung, für die eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vorgelegt wurde. Nach einer Nachforderung von über 600 Euro bat unser Mandant um Einsichtnahme in die Belege und wollte zur genauen Prüfung Lichtbilder anfertigen. Der Vermieter verweigerte dies jedoch und berief sich darauf, dass mit der Einsichtnahme allein der Anspruch des Mieters erfüllt sei. Erst vor Gericht behauptete der Vermieter, er habe die Fertigung von Fotos nie untersagt – eine Darstellung, die das Gericht nicht überzeugte.

Das Amtsgericht stellte klar, dass ein Anspruch des Mieters auf die Fertigung von Fotos oder Kopien der Belege aus § 242 BGB resultiert. Die bloße Einsichtnahme reicht nicht aus, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung zu gewährleisten. Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit zur Fertigung von Lichtbildern ein wichtiger Bestandteil der Belegeinsicht ist.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Vermieter die Rechte ihrer Mieter bei der Einsichtnahme in Betriebskostenabrechnungen nicht auf eine bloße Sichtung der Belege beschränken dürfen. Vielmehr müssen sie den Mietern auch erlauben, Fotos oder Kopien anzufertigen, um die Abrechnung umfassend prüfen zu können. Dies ist gerade in Fällen wichtig, in denen die Verständlichkeit der Unterlagen oder Sprachbarrieren eine Rolle spielen.

Dieses Urteil stärkt die Position von Mietern und zeigt einmal mehr, wie wichtig eine genaue Prüfung der Betriebskostenabrechnung ist. Für Vermieter birgt es zudem eine klare Mahnung, Transparenz und Kooperation bei der Abrechnung sicherzustellen. Unsere Kanzlei wird diese Maßstäbe in unserer Beratung und Vertretung weiterhin konsequent nutzen, um die Rechte unserer Mandanten durchzusetzen.

Mietrecht

2024

Amtsgericht Nürtingen stoppt Gerichtsvollzieherin: Gläubigerrechte durchgesetzt!

Mit einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung hat das Amtsgericht Nürtingen am 10.10.2024 (Az. 1 M 2006/24) eine klare Botschaft gesendet: Gerichtsvollzieher dürfen sich nicht auf halbe Maßnahmen beschränken und müssen ihre Pflicht, Gläubigerrechte durchzusetzen, konsequent wahrnehmen. Unter der rechtlichen Leitung von Rechtsanwalt Gier konnten wir für unsere Mandantschaft einen Erfolg erzielen, der nicht nur für den Einzelfall, sondern auch für vergleichbare Situationen von Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall hatte unsere Mandantin als Gläubigerin einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner gestellt. Zwar erfolgte eine Vermögensauskunft, diese war jedoch in zentralen Punkten unvollständig. Konkret fehlten: 

- Angaben zu Renten-, Versicherungs- oder Geschäftsnummern, einschließlich des voraussichtlichen Beginns und der Höhe künftiger Rentenzahlungen, 

- genaue Informationen zu bestehenden Kontopfändungen und deren Beträgen, 

- Details zur Mietkaution, insbesondere wer diese an die Vermieterin gezahlt hat (direkt durch das Jobcenter oder über den Schuldner) sowie Angaben zu den monatlichen Abzügen des Jobcenters in Höhe von 50 Euro. 

Unsere Mandantin war auf diese Angaben angewiesen, um mögliche Vollstreckungsmaßnahmen effektiv zu planen und umzusetzen. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnte jedoch eine Nachbesserung ab und argumentierte, der Schuldner sei ohnehin nicht in der Lage, die fehlenden Informationen bereitzustellen. 

Unsere Kanzlei legte im Namen der Mandantin Erinnerung gegen diese Entscheidung ein. Unser Standpunkt: Es ist die Pflicht des Schuldners, alle notwendigen Angaben zu machen, selbst wenn dies mit Aufwand verbunden ist. Ebenso liegt es in der Verantwortung der Gerichtsvollzieherin, dies durchzusetzen. 

Kernaussagen der Entscheidung

Das Amtsgericht Nürtingen gab unserer Erinnerung in vollem Umfang statt. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass Gerichtsvollzieher nicht willkürlich entscheiden dürfen, ob ein Schuldner zur Ergänzung unvollständiger Vermögensauskünfte verpflichtet wird. Konkret wurde die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Schuldner erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden und ihn zu verpflichten, die fehlenden Informationen bereitzustellen. 

Das Gericht betonte, dass Gläubiger ein berechtigtes Interesse an vollständigen und genauen Angaben haben und dass Schuldner verpflichtet sind, ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos darzulegen – auch wenn dies zusätzliche Arbeit bedeutet. Ein pauschales „Das kann der Schuldner nicht leisten“ ist kein akzeptables Argument. 

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung hat eine klare Botschaft: Gläubiger müssen sich nicht mit unzureichenden Vermögensauskünften zufriedengeben, und Gerichtsvollzieher dürfen ihre Durchsetzungspflichten nicht nach Belieben vernachlässigen. 

Für Gläubiger ist das Urteil eine Bestätigung, dass sie umfassende Informationen verlangen können, um ihre Rechte im Vollstreckungsverfahren effektiv wahrzunehmen. Es zeigt außerdem, dass es sich lohnt, gegen Nachlässigkeiten bei der Vollstreckung vorzugehen, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen. 

Für Schuldner macht die Entscheidung deutlich, dass die Abgabe der Vermögensauskunft keine Formalie ist, die ohne echte Nachweise erfüllt werden kann. Vielmehr müssen sie aktiv mitwirken, selbst wenn dies mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. 

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen stärkt die Rechte der Gläubiger und setzt ein klares Signal, dass Gerichtsvollzieher ihre Pflichten ernst nehmen müssen. Unsere Kanzlei freut sich, diesen Erfolg für unsere Mandantin erzielt zu haben, und empfiehlt allen Gläubigern, bei unvollständigen Vermögensauskünften entschlossen vorzugehen. Diese Entscheidung zeigt, dass konsequentes Handeln auch bei schwierigen Schuldnern zum Ziel führt. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche effektiv und durchsetzungsstark zu vertreten. 


Verkehrsrecht

2024

Nutzungsausfall für die Dauer von 136 Kalendertagen. Geht nicht? Gibt's nicht!

Manche Rechtsfragen scheinen auf den ersten Blick geklärt – bis ein Sachverhalt wie der vorliegende die Grenzen des Üblichen sprengt. Mit einer konsequenten und detaillierten Argumentation hat unser Team unter der Leitung von Rechtsanwalt Straßburger vor dem Landgericht Karlsruhe ein Urteil erstritten, das die Rechte von Geschädigten im Bereich des Nutzungsausfallschadens weiter präzisiert und gestärkt hat.

Hintergrund: Ein Unfall mit komplexen Folgewirkungen

Der Rechtsstreit resultierte aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.12.2021 ereignete. Unser Mandant, Fahrer eines Tesla Model 3, wurde durch die Vorfahrtsverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers geschädigt, dessen Haftpflichtversicherung – die Beklagte – die volle Haftung anerkannte.

Besonders strittig war jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang unserem Mandanten eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Während die Reparatur ursprünglich auf 13 bis 14 Tage geschätzt wurde, verzögerte sich die Fertigstellung aufgrund von Ersatzteillieferproblemen erheblich, sodass der Ausfall letztlich 136 Tage dauerte. Die Gegenseite war der Ansicht, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nur für den objektiv erforderlichen Reparaturzeitraum geschuldet sei und äußerte zudem Zweifel am Nutzungswillen unseres Mandanten.

Unsere Argumentation und das gerichtliche Ergebnis

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die von uns vertretene Rechtsauffassung und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.840,00 €, basierend auf einem Tagessatz von 65,00 €. Zudem sprach das Gericht unserem Mandanten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Die Entscheidung betonte dabei mehrere zentrale Punkte:

1. Prognoserisiko liegt beim Schädiger: Das Gericht stellte klar, dass Reparaturverzögerungen aufgrund von Ersatzteilproblemen oder Werkstattkapazitäten nicht zulasten des Geschädigten gehen. Selbst wenn ein Privatsachverständiger eine kürzere Reparaturdauer prognostiziert, haftet der Schädiger für den tatsächlichen Nutzungsausfall.

2. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit: Das Gericht würdigte die glaubhaften Aussagen unseres Mandanten und der Zeugen, dass das Fahrzeug während des gesamten Ausfallzeitraums hätte genutzt werden sollen. Zweifel der Gegenseite, das Fahrzeug sei entbehrlich gewesen oder ein Zweitwagen habe zur Verfügung gestanden, wurden zurückgewiesen, da sie auf bloßen Vermutungen beruhten.

3. Keine Minderung der Tagesentschädigung: Das Gericht schloss eine Reduzierung des Tagessatzes wegen des langen Ausfallzeitraums aus. Es sah keine Grundlage, den Ansatz von 65,00 € zu korrigieren, da der Ausfall mit 136 Tagen keine außergewöhnlich lange Dauer darstellte, wie sie beispielsweise bei Ausfallzeiträumen von über einem Jahr vorliegen könnte.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil bekräftigt wichtige Grundsätze im Umgang mit Nutzungsausfallansprüchen:

- Geschädigte müssen nicht für Verzögerungen haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, etwa bei Ersatzteillieferproblemen.

- Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, was Geschädigte davor schützt, unverschuldet auf Schäden sitzen zu bleiben.

- Zweifel an Nutzungswillen oder -möglichkeit der Geschädigten müssen konkret und substantiiert dargelegt werden – bloße Vermutungen genügen nicht.

Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung, dass auch eine längere Reparaturdauer nicht automatisch zu einer Kürzung der Entschädigung führt. Damit stärkt das Urteil die Position von Geschädigten bei komplexeren Schadensfällen, bei denen äußere Umstände wie Lieferengpässe zu Verzögerungen führen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist ein wegweisendes Beispiel dafür, wie konsequente juristische Arbeit und eine präzise Argumentation dazu führen können, dass auch außergewöhnliche Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden. Unser Mandant profitierte von der umfassenden Aufbereitung seines Falles durch unsere Kanzlei, insbesondere von der durchdachten Beweisführung und Zeugenvernehmung, die entscheidend zur Klärung der Streitfragen beitrugen.

Dieses Urteil zeigt, dass mit rechtlicher Expertise und Durchsetzungsvermögen auch komplexe oder zunächst unwahrscheinlich wirkende Ansprüche erfolgreich realisiert werden können – eine Bestätigung unserer Philosophie, immer im Interesse unserer Mandantschaft bis ins Detail zu arbeiten.

LG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2024, Aktenzeichen: 3 O 168/23

Hier! Urteil im Volltext abrufbar

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