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Verwendung von Gebrauchtteilen in der Unfallreparatur: ZKF fordert Mindestanforderungen für Kfz-Versicherer

Mit großer Besorgnis haben wir die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Unfallinstandsetzung und der Schadenabwicklung zur Kenntnis genommen. Die Versicherungswirtschaft versucht die Geschädigten und Werkstätten zunehmend zur Instandsetzung mit gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur zu drängen. Dies stellt eine erhebliche Gefahr sowohl für Geschädigte als auch für Werkstätten dar. Es ist unsere Pflicht als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verkehrsrecht, Sie in dieser schwierigen und rechtlich komplexen Situation nicht allein zu lassen.

Die Situation ist dramatisch – Ihre Rechte als Geschädigter sind gefährdet!

Die Einführung von gebrauchten Ersatzteilen als vermeintliche Kostensenkungsmaßnahme birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls. Es wird versucht, Ihnen als Geschädigtem die Wahl der Ersatzteile aus der Hand zu nehmen – zu Lasten der Qualität und Sicherheit Ihrer Fahrzeugreparatur. Der Versuch, die Reparatur mit gebrauchten Erstausrüster- oder Nachbau-Teilen durchzuführen, stellt nicht nur eine potenzielle Gefährdung für Ihre Verkehrssicherheit dar, sondern kann auch zu einer erheblichen Minderung des Wertes Ihres Fahrzeugs führen.

Laut § 249 BGB haben Sie als Geschädigter jedoch das unantastbare Recht auf eine vollständige, fachgerechte Reparatur, die den Wert Ihres Fahrzeugs in dem Zustand wiederherstellt, in dem es vor dem Unfall war. Jede Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, die den Wert oder die Sicherheit Ihres Fahrzeugs mindert, kann als eine unvollständige oder unsachgemäße Reparatur angesehen werden. Wenn Ihre Werkstatt diese Teile verwendet, haben Sie das Recht, auf eine vollständige Reparatur mit neuen Teilen zu bestehen und auch für etwaige Wertminderungen Ersatz zu verlangen.

Zudem bleibt fraglich, wie sich die Verwendung von gebrauchten Teilen auf die Haftung des Versicherers und der Werkstatt auswirkt. Es droht Ihnen als Geschädigtem nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden durch eine Wertminderung, sondern auch das Risiko, im Fall eines späteren Mängels an den verwendeten Teilen auf den Kosten sitzenzubleiben. Wer haftet, wenn das gebrauchte Teil versagt und weitere Schäden an Ihrem Fahrzeug entstehen? Oder, noch gravierender, wer trägt die Verantwortung, wenn sicherheitsrelevante Bauteile – wie Airbags oder Bremsassistenten – nicht ordnungsgemäß funktionieren und Sie durch den Unfall gefährdet werden? Fragen, die Ihnen als Geschädigtem dringend beantwortet werden müssen!

Für Werkstätten ist die Lage ebenso dramatisch – drohende Existenzgefährdung!

Nicht nur für Sie als Geschädigten, sondern auch für die Werkstätten selbst ergeben sich durch den massiven Druck der Versicherer, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, schwerwiegende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen. Die Werkstätten, die für ihre Arbeit und Qualität bekannt sind, sehen sich mit einer völlig neuen Problematik konfrontiert: Der Verlust der Marge, die bisher durch die Ersatzteilpreise erzielt wurde. Der Druck, gebrauchte Teile zu verwenden, führt zu einem massiven Margenverlust, während gleichzeitig die Stundenverrechnungssätze nicht angepasst werden – eine wirtschaftliche Katastrophe für viele Betriebe, die bislang in einem sehr engen finanziellen Rahmen gearbeitet haben.

Doch damit nicht genug: Die Werkstätten sind im Zweifel für die Qualität und Sicherheit der verwendeten Teile verantwortlich. Die Haftung für Mängel an gebrauchten Ersatzteilen kann nicht einfach auf den Versicherer oder den Schadenlenker abgewälzt werden. Sollte ein gebrauchtes Teil versagen und ein Unfall oder ein weiterer Schaden an Ihrem Fahrzeug entstehen, droht der Werkstatt eine Klage aufgrund unsachgemäßer Reparatur.

Ihre Lösung: Die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft – Ihr Partner in dieser kritischen Situation

Unsere Kanzlei, unter der Leitung von Herrn Fachanwalt für Verkehrsrecht Andrew Straßburger, ist die erste Wahl, wenn es um Ihre rechtliche Beratung und Unterstützung in diesem Bereich geht. Wir verstehen die Komplexität der Situation und wissen, welche Auswirkungen die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auf Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ihre Rechte zu wahren – sei es in der Schadensregulierung, in der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern oder in der Unterstützung Ihrer Werkstatt bei der Abwehr unzulässiger und ungerechtfertigter Forderungen.

  • Für Geschädigte: Wir sichern Ihnen die vollständige und ordnungsgemäße Schadenabwicklung gemäß § 249 BGB zu. Sollten gebrauchte Ersatzteile in Ihrer Reparatur verwendet worden sein, prüfen wir, ob dies zu einer Wertminderung führt und setzen Ihre Ansprüche auf Ausgleich durch – sei es in Form einer Nachbesserung der Reparatur oder einer finanziellen Entschädigung.

  • Für Werkstätten: Wenn Sie als Werkstatt in dieser schwierigen Situation sind und unter dem Druck der Versicherer oder Schadenlenker stehen, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren und verteidigen Ihre Rechte als qualifizierter Handwerksbetrieb, der für die Qualität der Reparatur haftet.

Fazit: Es ist Zeit, für Ihre Rechte zu kämpfen!

Die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen in der Unfallreparatur ist eine rechtlich hochbrisante Thematik, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch sicherheitsrelevante Risiken für alle Beteiligten birgt. Verlassen Sie sich auf die Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft und Fachanwalt Andrew Straßburger, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Werkstatt oder Ihr Unternehmen vor ungerechtfertigten finanziellen Verlusten zu schützen.

Wir sind Ihre Partner – kompetent, erfahren und mit dem Ziel, Ihre Interessen mit aller Kraft zu vertreten.







Aus der Praxis.

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Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

Verkehrsrecht

2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

Verkehrsrecht

2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

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Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

Verkehrsrecht

2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



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Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

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