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Versicherer muss bei Unklarheiten im BU-Antrag nachfragen – Schutz für Versicherte!

Sind Sie wirklich in Gefahr, Ihre Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verlieren, wenn Sie ein Feld im Gesundheitsfragebogen vergessen haben? Das OLG Hamm hat jetzt klargestellt: Die Versicherer können sich nicht einfach hinter Formalien verstecken – sie müssen aktiv nachfragen, bevor sie ablehnen!


Der Streit um Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist Alltag in deutschen Gerichten. Versicherer versuchen immer wieder, Leistungen zu verweigern, wenn im Antrag Gesundheitsangaben unvollständig oder missverständlich sind. Das OLG Hamm musste im Frühjahr 2025 entscheiden: Kann ein Versicherer bei unvollständig ausgefüllten oder lückenhaften Gesundheitsfragen einfach die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsagent die Situation erkannt hatte – oder hätte erkennen müssen?


Im zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer einige Angaben ausgelassen bzw. Fragen übersehen. Die Versicherung war der Ansicht, dadurch seien die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben, weil die Risikoprüfung nicht ordnungsgemäß habe erfolgen können. Doch das OLG Hamm schob dem einen Riegel vor: Der Versicherungsagent sei „Erfüllungsgehilfe“ des Versicherers. Erkennt dieser bei der Antragsaufnahme Unsicherheiten oder offene Gesundheitsfragen, hat er die Pflicht zur Nachfrage und zur Aufklärung (§§ 6, 19 VVG, § 242 BGB). Werden offensichtliche Lücken einfach durchgewunken, kann der Versicherer sich im Nachhinein nicht darauf berufen. Ein Rücktritt, eine Vertragsanfechtung oder eine Leistungsverweigerung wegen vermeintlicher Anzeigepflichtverletzung sind in solchen Konstellationen ausgeschlossen.


Entscheidend ist, dass dem Versicherungsnehmer kein „Arglistvorwurf“ gemacht werden kann, wenn er in Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvermittler handelt und für ihn nicht erkennbar ist, dass Angaben fehlen. Das Urteil bestätigt: Die Informations- und Prüfungspflichten des Versicherers beginnen bereits bei der Antragstellung. Versäumnisse, die der Vertreter zu verantworten hat, dürfen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.


Für die Praxis bedeutet dies: Lücken oder Irrtümer im Antrag führen nur dann zum Verlust des Rentenanspruchs, wenn dem Versicherungsnehmer nachweislich eine vorsätzliche Täuschung vorliegt.


Expertenempfehlung

Gerade in Streitfällen um Antragsangaben lohnt der frühzeitige Gang zum Spezialisten! Herr Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird Ihren Antrag und Ihr individuelles Prozedere juristisch aufarbeiten, prüft Ihre Chancen auf Leistungsgewährung und setzt Ihre Rechte gegenüber dem Versicherer konsequent durch.


OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2025, Az. 20 U 120/24




Aus der Praxis.

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Versicherungsrecht

2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

Versicherungsrecht

2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

Versicherungsrecht

2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall Einwände erhebt. Diese Entscheidung zeigt: Den Unterschied zwischen gescheiterten und erfolgreichen Ansprüchen macht oft nur eine fachkundige anwaltliche Vertretung!


Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Unfallversicherung: Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 106/18

Aus der Praxis.

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2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

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2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

Versicherungsrecht

2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall Einwände erhebt. Diese Entscheidung zeigt: Den Unterschied zwischen gescheiterten und erfolgreichen Ansprüchen macht oft nur eine fachkundige anwaltliche Vertretung!


Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Unfallversicherung: Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 106/18

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Versicherungsrecht

2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

Versicherungsrecht

2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

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2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


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