Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Verteidigungsmöglichkeiten
Wenn es im Straßenverkehr gekracht hat, ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, alles andere als ein Kavaliersdelikt und kann hart bestraft werden.
Nach § 142 StGB drohen demjenigen, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Hinzu können der Entzug der Fahrerlaubnis oder auch Regressforderungen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung kommen.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nach § 142 StGB vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die notwendigen Abgaben zu seiner Person, seinem Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung gemacht hat. In der Regel werden diese Angaben von der Polizei aufgenommen. Verzögert sich die Aufnahme der Angaben wird von dem Unfallteilnehmer verlangt, zumindest eine angemessenen Zeit zu warten, um seine Angaben zu machen. Das gilt gleichermaßen für alle Beteiligten an einem Unfall.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann aber nur dann vorliegen, wenn die „Unfallflucht“ vorsätzlich begangen wurde. Das heißt, der Unfallbeteiligte muss den Unfall auch bemerkt haben, was längst nicht immer der Fall sein muss. So kann es z.B. vorkommen, dass ein anderes Fahrzeug beim Ausparken touchiert wurde, ohne dass der Fahrer dies bemerkt hat und deshalb weitergefahren ist. Zudem muss auch ersichtlich sein, dass ein nicht nur völlig belangloser Schaden (ca. 25 Euro) an dem anderen Fahrzeug entstanden ist. Auch das lässt sich nicht problemlos feststellen, so dass in diesen Fällen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens oft nicht greift.
Ist es zu einem schwereren Unfall mit bedeutendem Schaden am Fahrzeug oder Personenschaden gekommen, wiegt die Unfallflucht schwerer. Folge ist dann häufig der Entzug der Fahrerlaubnis. Nach der derzeitigen Rechtsprechung wird bei einem „Blechschaden“ in Höhe von ca. 1.300 Euro von einem bedeutenden Schaden ausgegangen. Ermittler und Gerichte verlassen sich bei der Beurteilung, ob ein bedeutender Schaden vorliegt, häufig aus Kostenvoranschläge. Das ist aber zu kurz gesprungen, weil andere Faktoren, wie z.B. das Alter des beschädigten Fahrzeugs, dabei außer Acht gelassen werden. So können die Reparaturkosten den Wert des Autos überschreiten. Ist dieses beispielsweise nur noch 1.000 Euro wert gewesen, wird die Grenze für einen bedeutenden Schaden von vornherein nicht erreicht.
Ist nur das Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt, dass sich vom Unfallort entfernt hat, lässt sich daraus die Identität des Fahrers nicht zweifelsfrei feststellen. Beschuldigte sind gut beraten bei Befragungen durch die Polizei keine Angaben zu machen, da sie sich nicht selbst belasten müssen. Das ist effektiver als anzugeben, zwar am Steuer gesessen, den Unfall aber nicht bemerkt zu haben.
Da unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hart bestraft werden kann, sollte ein Beschuldigter immer zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich mit einem Rechtsanwalt abstimmen, bevor er eine Aussage macht. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht verlangen und dann eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.
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2025
Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!
Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt
Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).
Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.
Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.
BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht
Der BGH stellte in seinem Urteil klar:
Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.
Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.
Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.
Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:
Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.
Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.
Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.
Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall
Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.
Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.
Verkehrsrecht
2025
BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.
Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision
In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.
---
Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen
Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:
Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.
Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.
Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.
> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?
Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.
Das hat Folgen:
Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.
Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.
Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.
Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen
Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.
Verkehrsrecht
2025
Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.
Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.
Worum ging es in dem Fall?
Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.
Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.
BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.
Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.
Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.
Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.
Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.
Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.
Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.
Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.
Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!
Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!

Aus der Praxis.
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Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!
Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt
Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).
Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.
Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.
BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht
Der BGH stellte in seinem Urteil klar:
Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.
Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.
Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.
Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:
Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.
Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.
Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.
Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall
Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.
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BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.
Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision
In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.
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Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen
Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:
Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.
Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.
Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.
> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?
Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.
Das hat Folgen:
Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.
Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.
Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.
Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen
Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.
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Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.
Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.
Worum ging es in dem Fall?
Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.
Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.
BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.
Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.
Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.
Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.
Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.
Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.
Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.
Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.
Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!
Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!

Aus der Praxis.
Aktuell informiert.
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Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!
Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt
Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).
Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.
Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.
BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht
Der BGH stellte in seinem Urteil klar:
Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.
Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.
Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.
Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:
Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.
Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.
Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.
Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall
Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.
Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.
Verkehrsrecht
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BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.
Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision
In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.
---
Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen
Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:
Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.
Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.
Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.
> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?
Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.
Das hat Folgen:
Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.
Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.
Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.
Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen
Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.
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Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.
Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.
Worum ging es in dem Fall?
Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.
Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.
BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.
Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.
Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.
Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.
Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.
Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?
Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.
Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.
Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.
Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!
Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!

Aus der Praxis.
Aktuell informiert.
Verkehrsrecht
2025
Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!
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BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis
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