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Umgangsrecht von Großeltern und engen Bezugspersonen

Priorität genießt immer das Kindeswohl. Das gilt auch für das Umgangsrecht. In aller Regel haben natürlich die leiblichen Eltern ein Umgangsrecht. Darüber hinaus haben aber auch nähere Verwandte wie die Großeltern und andere enge Bezugspersonen, die für das Kind wichtig sind, ein Umgangsrecht. Zu berücksichtigen ist dabei immer, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss.

Geregelt ist das Umgangsrecht von Großeltern & Co. in § 1685 BGB. Demnach haben Großeltern und Geschwister des Kindes ein Recht auf Umgang, wenn er dem Wohl des Kindes dient. Dieses Umgangsrecht gilt auch für enge Bezugspersonen des Kindes, „wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung)“. Von der Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist laut der gesetzlichen Regelung in der Regel dann auszugehen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengewohnt hat. Das kann z.B. bei Wohngemeinschaften der Fall sein oder wenn ein Elternteil mit dem Kind und einem Lebenspartner zusammenlebt, der nicht der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter ist.

Trotz dieser gesetzlichen Regelung kann das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern oder anderen engen Bezugspersonen eingeschränkt sein. Der Umgang muss immer dem Wohl des Kindes dienen. Im Streitfall sind die Parteien oft sehr unterschiedlicher Meinung, was dem Kindeswohl dient. Verweigert ein Elternteil beispielsweise den Umgang mit den Großeltern, gibt es oft einen tiefen Konflikt zwischen ihnen. Wird das Umgangsrecht geltend gemacht, muss das Familiengericht eine Entscheidung fällen. Das Gericht prüft dann, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dient oder eben nicht.

Zu beachten ist beim Umgangsrecht aber auch, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Ebenso ist auch das Verhältnis des Kindes zu den Großeltern und anderen Bezugspersonen nicht zu beeinträchtigen.

Das Umgangsrecht der Großeltern und anderer Bezugspersonen genießt also beim Gesetzgeber einen hohen Stellenwert. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2017 müsse es aber nicht auf Biegen und Brechen gesetzlich durchgesetzt werden (Az.: VII ZB 350/16). Maßgeblich sei immer das Kindeswohl. Auch wenn es z.B. eine tragfähige Bindung zwischen Kind und Großeltern gebe, diene deren Aufrechterhaltung nicht automatsch dem Wohl des Kindes, so der BGH. Die Karlsruher Richter gehen hier offenbar davon aus, dass ständige und andauernde Streitereien zwischen Eltern und Bezugspersonen am Ende auch zu Lasten der Kinder gehen, so dass die Aufrechterhaltung des Umgangs für das Kind nicht förderlich ist. Dies kann aber in der Regel nur bei sehr massiven Streitigkeiten der Fall sein. Ein provozierter Streit hingegen führt in der Regel nicht dazu, dass die Gerichte das Umgangsrecht beenden.

Dem Kindeswohl ist zumeist am besten gedient, wenn die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden und ihren Streit nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

Verkehrsrecht

2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

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BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

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Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

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2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



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2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

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