Abbiegen, Blinken, Rückschauen – Wer die Pflichten missachtet, haftet!
Wer beim Abbiegen nicht blinkt oder rückschaut, zahlt – auch bei scheinbar harmlosen Unfällen!
Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die strikten Pflichten beim Abbiegen. Ein aktuelles OLG-Urteil bestätigt: Fehler beim Blinken oder ein unterlassener Schulterblick können im Schadensfall die volle oder überwiegende Haftung bedeuten.
Die Details des Urteils
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Unfall durch fehlerhaftes Abbiegen. Die Klägerin hatte beim Abbiegevorgang gegen die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 StVO verstoßen: Sie setzte den Blinker nicht und verzichtete auf die erforderliche Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen. Das OLG Schleswig stellte klar, dass diese Sorgfaltspflichten unerlässlich sind. Wer sie missachtet, kann nicht auf eine Haftungserleichterung hoffen; ein Gegenbeweis zur eigenen Entlastung gelingt praktisch nur in Ausnahmefällen.
Für die Berufungsgerichte ist zudem klar geregelt: Wiederholungen der Beweisaufnahme in solchen Fällen sind laut §§ 529, 531 ZPO nur dann zulässig, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen. Das Gericht bestätigte damit die Bedeutung von sorgfältiger Beweisaufnahme bereits in der ersten Instanz und die hohe Verantwortung aller am Abbiegevorgang Beteiligten. Auch das Versäumnis der Gegenpartei beim Überholabstand wurde geprüft und im konkreten Fall entkräftet.
Praxisrelevanz
Gerade im Bereich von Verkehrsunfällen mit streitigem Hergang lohnt es sich, die Pflichten beim Abbiegen und Spurwechsel genau zu kennen. Wer als Unfallbeteiligter unter Beweisnot leidet, sollte schnell rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Fazit & Experten-Tipp
Haben Sie Schadenersatzforderungen nach einem vermeintlich „einfachen“ Abbiegefehler erhalten? Sichert Ihnen frühzeitige Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen Startvorteil gegenüber Gegner und Versicherung – profitieren Sie von tiefem Fachwissen im Verkehrsrecht!
OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2025, Az. 7 U 23/25
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Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS
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Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen
Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.
In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.
Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil
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Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.
Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.
Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.
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Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?
Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden
Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.
Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.
Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall Einwände erhebt. Diese Entscheidung zeigt: Den Unterschied zwischen gescheiterten und erfolgreichen Ansprüchen macht oft nur eine fachkundige anwaltliche Vertretung!
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Unfallversicherung: Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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