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BGH: Kein Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße – Verkehrssicherheit geht vor!

Spektakuläre Klarstellung: Die Einbahnstraße bleibt eine Einbahnstraße – auch beim Rückwärtsfahren!

Wer kennt es nicht? Oft sieht man auf engen Straßen Autofahrer rückwärts in eine Einbahnstraße einbiegen oder ein Stück zurücksetzen. Doch laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das jetzt eindeutig verboten – das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist grundsätzlich nicht gestattet! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies 2025 erneut scharf betont: Fahrten entgegen der vorgeschriebenen Richtung gefährden die Verkehrssicherheit und sind daher ausnahmslos untersagt.


Die juristische Einordnung

Im konkreten Fall ging es um die Auslegung des § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Vorschriftszeichen 220 (Einbahnstraße). Der BGH stellt klar, dass die Einbahnstraße ausschließlich in der vorgeschriebenen Richtung zu befahren ist. Rückwärtsfahren ist allenfalls erlaubt zum umittelbaren Ein- oder Ausparken sowie zum Rückwärtseinfahren aus Grundstücken auf die Straße – weitergehende Manöver sind untersagt.


Für Unfallkonstellationen hat diese strenge Auslegung erhebliche Konsequenzen: Kommt es zu einem Unfall durch einen entgegen der Einbahnrichtung fahrenden Pkw – sei es vorwärts oder rückwärts –, trifft diesen grundsätzlich die volle Haftung, da die übrigen Verkehrsteilnehmer zu Recht nicht mit einer solchen Ordnungswidrigkeit rechnen müssen. Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Bedeutung der Verkehrszeichen für die Verkehrssicherheit und verhindert „kreative“ Interpretationen, die Chaos und Gefahren auf engen innerstädtischen Straßen begünstigen könntenBGH vom 10.10.2....


Fazit & Experten-Tipp

Haben Sie einen Unfall in einer Einbahnstraße erlebt oder werden Ihnen Verkehrsverstöße vorgeworfen? Vertrauen Sie auf die Kompetenz von Herrn Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Ihr erfahrener Spezialist im Verkehrsrecht prüft sorgfältig alle Haftungsfragen und vertritt Ihre Rechte engagiert gegenüber Behörden und Versicherungen.


BGH, Urteil vom 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Versicherungsrecht

2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

Versicherungsrecht

2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

Versicherungsrecht

2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall Einwände erhebt. Diese Entscheidung zeigt: Den Unterschied zwischen gescheiterten und erfolgreichen Ansprüchen macht oft nur eine fachkundige anwaltliche Vertretung!


Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Unfallversicherung: Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 106/18

Aus der Praxis.

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2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

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2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

Versicherungsrecht

2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall Einwände erhebt. Diese Entscheidung zeigt: Den Unterschied zwischen gescheiterten und erfolgreichen Ansprüchen macht oft nur eine fachkundige anwaltliche Vertretung!


Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Unfallversicherung: Rechtsanwalt Andrew Straßburger, Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 106/18

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Versicherungsrecht

2025

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS

Die Tücke psychischer Unfallfolgen – Fall schwerster PTBS


Wenn seelischer Schaden das ganze Leben überschattet – und Versicherer nicht zahlen wollen

Das Leben kann sich durch einen schweren Unfall schlagartig ändern – und manchmal sind die psychischen Wunden schwerer und langfristiger als die körperlichen. Immer mehr Mandanten leiden an massiven Folgen wie posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS). Das OLG Schleswig hat jetzt klargestellt: Wer nach einem Unfall schwere psychische Beschwerden entwickelt und dadurch dauerhaft erwerbsunfähig wird, bekommt grundsätzlich auch aus der Unfallversicherung Leistungen – ABER: Die Gerichte prüfen sehr streng, ob der Versicherte alles unternommen hat, um die Behandlung aufzunehmen und eine Chronifizierung zu vermeiden.


In dem Fall hatte ein Geschädigter seine ärztlich empfohlene Therapie abgebrochen und sich stattdessen selbst behandelt. Das Urteil war dramatisch: Die Versicherung war nicht verpflichtet, für die verschlimmerte, chronifizierte psychische Erkrankung voll zu leisten. Für Betroffene kann diese strenge Handhabung das endgültige Abrutschen ins soziale Abseits bedeuten – nach schwerem Unfall nun noch die Existenzangst.


Unser Rat: Achten Sie genau auf eine lückenlose medizinische Behandlung, dokumentieren Sie Ihren Leidensweg – und lassen Sie sich beim Streit mit der Versicherung von Anfang an rechtlich begleiten.
Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um Unfallfolgen und Versicherungsleistungen ist Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.


OLG Schleswig, Az. 7 U 137/22

Versicherungsrecht

2025

Unfallversichert trotz Vorschaden? – Das Mitwirkungsanteil-Urteil

Wie viel Vorschaden ist „zuviel“ für eine Invaliditätszahlung?

Viele Menschen leiden vor einem Unfall bereits an körperlichen Beschwerden oder Verschleißerscheinungen. Die Angst ist dann groß, im Versicherungsfall leer auszugehen. Doch das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein Unfallopfer erhält auch dann Leistungen, wenn eine besondere gesundheitliche Disposition am Schaden mitgewirkt hat – allerdings meist anteilig. Entscheidend ist, ob ein Zustand noch „alterstypisch“ ist oder bereits ein echtes Gebrechen vorliegt. Die Versicherungen dürfen nicht beliebig kürzen. Sie müssen den genauen Mitwirkungsgrad nachweisen und dürfen altersübliche Erscheinungen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zählen.


Für Betroffene bedeutet das aber: Zahlreiche medizinische Gutachten, schwierige Diskussionen um „Mitursächlichkeit“ und oft eine jahrelange Belastung, ob das finanzielle Polster nach einem Unfall wirklich kommt. In existenzieller Not steht die Familie – trotz Beitragszahlung – oft allein da.


Unser Rat: Akzeptieren Sie keine Pauschalkürzungen! Lassen Sie Ihre Ansprüche bedarfsgenau prüfen und setzen Sie Ihr Recht mit qualifizierter Unterstützung durch. Ihr Leiden darf nicht im Streit um Prozentpunkte untergehen.
Rechtsanwalt Andrew Straßburger von der Kleiser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Ihr engagierter Ansprechpartner und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein.


OLG Karlsruhe, Az. 12 U 97/16

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2025

Das „Eigenbewegungs-Urteil“: Keine Leistung trotz unverschuldeter Verletzung?

Ein Unfall, und doch keine Hilfe – wenn sich Versicherungsbedingungen gegen die Betroffenen wenden

Viele Versicherte wiegen sich in Sicherheit: Sie glauben, nach einer schmerzhaften Verletzung bei der Arbeit, beim Sport oder im Alltag sei ihre Unfallversicherung ihr Rettungsanker. Doch was tun, wenn das Versicherungshaus plötzlich jede Unterstützung verweigert? Genau das musste ein beruflich körperlich tätiger Mandant erleben: Ein „Knackser“ im Knie führte zu erheblichen und bleibenden Schäden. Doch der Versicherer lehnte ab – mit dem Argument, eine Meniskusverletzung durch „Eigenbewegung“ sei kein versichertes Unfallereignis.


Die Gerichte mussten entscheiden: Wann liegt ein Unfall vor? Und reicht es wirklich nicht aus, dass sich die Verletzung durch eine für den Betroffenen völlig unvorhergesehene Bewegung und unter schwierigen äußeren Bedingungen ereignet hat? Leider bestätigte das OLG: Nur „plötzlich von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ – oder sehr spezielle, nachweisbar „erhöhte Kraftanstrengungen“ – lösen den Versicherungsschutz aus. Für viele Mandanten bedeutet das: Komplexe Beweislasten, juristisches Fachchinesisch und am Ende bittere Enttäuschung.


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