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Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus am Arbeitsplatz

Die Pflicht sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, gibt es nicht. Allerdings haben Arbeitgeber in bestimmten Branchen nun das Recht, ihre Mitarbeiter zu fragen, ob sie gegen Corona geimpft sind. Seit Mitte September 2021 sollen Mitarbeiter in sensiblen Bereichen wie Kitas, Schulen oder Pflegeheimen zu ihrem Impfstatus befragt werden können. In Krankenhäusern und andere medizinische Einrichtungen gilt dies schon länger.

Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, die Auskunft durch entsprechende Nachweise zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll der Arbeitgeber gezielte Maßnahmen treffen können, um das Infektionsrisiko in sensiblem Bereichen zu senken. Eine Impfpflicht ist damit allerdings nicht verbunden. Ebenso wenig ist ein generelles Auskunftsrecht der Arbeitgeber auch in anderen Branchen vorgesehen.

Für Arbeitgeber kann das Auskunftsrecht sinnvoll sein, um effektive Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz treffen zu können. Für die Arbeitnehmer kann die Auskunftspflicht hingegen ein gravierender Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht sein. Durch Corona wird das Frage- und Auskunftsrecht der Arbeitgeber derzeit diskutiert. Die Gerichte haben sich allerdings nicht erst seit Corona mit dieser Frage beschäftigt. Um das Auskunftsrecht der Arbeitgeber geht es z.B. auch bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

Die Gerichte gehen bislang überwiegend davon aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch und ein Fragerecht bestehen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen.

Bei Corona stellt sich allerdings in vielen Branchen die Frage, welches berechtigte Interesse der Arbeitgeber an einer Auskunftspflicht zum Impfstatus haben kann und wie er dadurch Schutzmaßnahmen anpassen oder effizienter gestalten kann.

Wichtig ist es hier darauf zu achten, dass unter dem Deckmantel der Schutzes vor einer Corona-Infektion nicht die Rechte der Mitarbeiter beschnitten werden sollen und sie beispielsweise von gewissen Tätigkeiten ausgeschlossen werden können oder der Impfstatus ein Einstellungskriterium wird.

Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

Verkehrsrecht

2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

Aktuell informiert.

Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

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2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



Verkehrsrecht

2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung!


Aus der Praxis.

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Verkehrsrecht

2025

Wir legen Nichts offen! Fiktive Reparaturabrechnung auch ohne Offenlegung tatsächlicher Kosten!

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lässt, aber den Schaden fiktiv abrechnen möchte, hat es jetzt einfacher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) entschieden, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Das Urteil bringt Rechtssicherheit für alle, die sich gegen Kürzungen durch Versicherer wehren wollen.


Was war passiert? – Der Fall von unserem Fachanwalt Andrew Straßburger kurz erklärt

Ein Mann ließ sein Fahrzeug während eines Türkei-Urlaubs nach einem Unfall vollständig und fachgerecht reparieren. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer Ersatz der Reparaturkosten auf fiktiver Basis, basierend auf einem deutschen Sachverständigengutachten (über 3.000 €).

Tatsächliche Rechnungen legte er nicht vor – und genau das wurde ihm vor dem Amtsgericht zunächst zum Verhängnis: Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung des Gerichts: Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten sei kein voller Schadensersatz möglich. Es berief sich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 – nach Auffassung des Amtsgerichts sei ein Vortrag zu realen Kosten notwendig, selbst bei fiktiver Abrechnung.

Doch der Fall landete vor dem BGH – mit einem anderen Ergebnis.


BGH stärkt Geschädigte – keine Offenlegungspflicht

Der BGH stellte in seinem Urteil klar:

Bei einer fiktiven Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allein entscheidend, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung erforderlich ist – und dieser kann rein auf Basis eines Gutachtens geschätzt werden.

Tatsächlich entstandene Kosten – z. B. durch eine Reparatur im Ausland – spielen keine Rolle und müssen nicht dargelegt werden.

Auch das oft zitierte Urteil vom 03.12.2013 (VI ZR 24/13) ist nicht übertragbar: Damals ging es um einen konkreten Werkstattverweis zur Minderung des Anspruchs – ein ganz anderer Fall.

Der Hinweis des Amtsgerichts, der Kläger hätte in der Türkei günstiger repariert und müsse dies offenlegen, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich: Die dortige Werkstatt sei weder mühelos noch ohne Weiteres erreichbar, sodass sie nicht als Vergleichswerkstatt taugt (§ 254 BGB).


Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil ist eine deutliche Klarstellung zu Gunsten der Geschädigten:

Wer fiktiv abrechnet, muss keine Rechnungen oder tatsächlichen Reparaturkosten vorlegen.

Versicherungen dürfen keine pauschalen Kürzungen mit Verweis auf angeblich niedrigere tatsächliche Kosten vornehmen.

Auch eine Reparatur im Ausland darf nicht als Kürzungsgrund dienen, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird.


Fazit: Starke Entscheidung für Ihre Rechte nach einem Unfall

Mit dem Urteil vom 28.01.2025 hat der BGH für Klarheit gesorgt: Die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung bleibt uneingeschränkt erhalten – ohne Offenlegungspflicht. Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, sollte sich nicht auf die Argumentation der Versicherer verlassen.

Wir helfen Ihnen bei der vollständigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – bundesweit.

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2025

BGH: Motorrad-Unfall ohne Berührung – trotzdem schuld? Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.12.2024 (Az. VI ZR 18/24) eine überraschende, aber folgerichtige Entscheidung getroffen: Auch bei einem Motorradunfall ohne Fahrzeugberührung kann der sogenannte Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns greifen. Für Unfallbeteiligte hat das weitreichende Konsequenzen.


Der Fall: Motorradfahrer stürzt hinter stark abbremsendem Auto – keine Kollision

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem Motorrad unterwegs. Vor ihm fuhr ein Pkw, der wegen eines auf der Gegenspur stehenden Müllfahrzeugs stark abbremsen musste. Der Kläger vollzog eine Notbremsung, sein Motorrad – ohne ABS – rutschte weg, und er stürzte. Es kam **nicht zu einer Kollision** mit dem Pkw. Dennoch verlangte der Kläger Schadensersatz von der Fahrerin des entgegenkommenden Autos, die durch ihr Ausweichmanöver die Bremsreaktion des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgelöst hatte.

---

Was sagt der BGH? Auch ein „Unfall ohne Berührung“ kann ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns nahelegen

Der BGH hat in seinem Urteil zentrale Punkte geklärt:

Anscheinsbeweis gilt auch bei berührungslosen Auffahrunfällen: Wenn ein Motorradfahrer stürzt, ohne ein anderes Fahrzeug zu berühren, kann trotzdem der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Hintermanns sprechen – genau wie beim klassischen Auffahrunfall.

Begründung: Auch ohne Berührung können dieselben typischen Ursachen vorliegen: fehlender Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder mangelnde Aufmerksamkeit.

Keine Entlastung durch ideales Verhalten im Notfall allein: Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung, ob der Unfall „unabwendbar“ war, auch zu fragen ist, ob ein sogenannter Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrensituation geraten wäre.

> Fazit des Gerichts: Wer mit einem Motorrad ohne ABS unterwegs ist, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen – andernfalls kann ihm ein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.


Warum ist dieses Urteil wichtig für Unfallgeschädigte?

Viele Motorradfahrer glauben, dass sie bei einem Sturz ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug „automatisch im Recht“ seien – das ist nicht der Fall. Der Anscheinsbeweis kann auch ohne Berührung greifen und sich gegen den Motorradfahrer selbst richten.

Das hat Folgen:

Die Haftungsquote kann stark zu Ungunsten des Motorradfahrers ausfallen, auch wenn er vermeintlich „nur gestürzt“ ist.

Der Unfall wird rechtlich ähnlich bewertet wie ein klassischer Auffahrunfall.

Wer Schadensersatz geltend machen will, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat und nicht vermeidbar in die Situation geraten ist.


Unsere Empfehlung: Frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Gerade bei komplexen Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten und ohne eindeutige Kollision ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Spielraum für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen – aber auch die Anforderungen an die Beweisführung – deutlich geschärft.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie in einen Motorradunfall verwickelt waren – Wir prüfen Ihre Ansprüche professionell und individuell.



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2025

Haushaltsführungsschaden: Warum der Mindestlohn nicht automatisch reicht!

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte Geschädigter – bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens darf der Mindestlohn nicht einfach pauschal angesetzt werden. Was Betroffene jetzt wissen sollten.

Wer durch einen Unfall oder ein anderes Schadensereignis plötzlich nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Haushalt zu führen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz – selbst dann, wenn keine Haushaltshilfe angestellt wurde. Dieses sogenannte Haushaltsführungsschaden ist ein oft unterschätzter Posten im Rahmen der Schadensregulierung. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 12/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Betroffene bares Geld bedeuten kann.


Worum ging es in dem Fall?

Die geschädigte Person konnte infolge eines Unfalls im Jahr 2016 ihren Haushalt über einen längeren Zeitraum nicht mehr selbst führen. Die Haftung des Unfallverursachers war unstreitig – strittig blieb jedoch, wie hoch der entstandene Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist. Das Berufungsgericht setzte pauschal 8 € netto pro Stunde an – unter Verweis auf ältere Entscheidungen, die sich auf Unfälle aus dem Jahr 2009 bezogen.

Der BGH hob diese Schätzung nun auf – mit weitreichenden Folgen.


BGH: Haushaltsführungsschaden muss realitätsnah berechnet werden

Der Bundesgerichtshof stellte klar:

Der Mindestlohn kann bei der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens nur die absolute Untergrenze bilden.

Es muss immer geprüft werden, welche Tätigkeiten konkret ausgefallen sind und wie diese auf dem freien Markt tatsächlich vergütet werden.

Die Gerichte müssen nachvollziehbar darlegen, warum ein bestimmter Stundenlohn angesetzt wird – ein pauschaler Verweis auf den Mindestlohn reicht nicht aus.

Die Nutzung von Entschädigungssätzen aus dem Zeugenrecht (§ 21 JVEG) ist für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens ungeeignet.

Die Folge: **Eine realistische, am Arbeitsmarkt orientierte Entlohnung** für eine mögliche Ersatzkraft muss als Grundlage dienen – und nicht etwa veraltete oder vereinfachende Annahmen.


Was bedeutet das für Sie als Geschädigte\:r?

Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Verletzung Ihren Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen konnten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn Sie keine bezahlte Haushaltshilfe engagiert haben. Wichtig ist:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um den Haushaltsführungsschaden umfassend und korrekt zu beziffern.

Dokumentieren Sie genau, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr übernehmen konnten.

Verlassen Sie sich nicht auf Standardwerte oder Mindestlohnansätze – sie führen oft zu einer deutlichen Unterkompensation.


Unser Fazit: Ihre Ansprüche sind mehr wert!

Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Geschädigte\:r. Es zeigt: Die Gerichte müssen genau hinschauen, wenn es um die Ermittlung eines gerechten Stundensatzes für den Haushaltsführungsschaden geht. Als Kanzlei mit Erfahrung im Schadensersatzrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen – für eine faire Entschädigung ohne pauschale Kürzungen.

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