Totalschaden – und jetzt? Warum Sie Ihr Unfallfahrzeug schnell und klug veräußern sollten
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist belastend – aber er eröffnet auch klare Handlungsmöglichkeiten. Wer zügig und richtig vorgeht, vermeidet Streit mit der gegnerischen Versicherung, reduziert Folgekosten (z. B. Stand- und Transportkosten) und beschleunigt die Auszahlung. Entscheidend ist: Lassen Sie ein belastbares Gutachten erstellen, in dem der Sachverständige drei konkrete Restwertangebote vom allgemeinen regionalen Markt einholt – und verwenden Sie für die Veräußerung den höchsten dieser drei Werte. Dokumentieren Sie den Verkauf schriftlich. Wurde Ihr Fahrzeug abgeschleppt, fragen Sie das Abschleppunternehmen, ob ein Ankauf zum höchsten regionalen Restwert möglich ist; so können Sie teure Weitertransporte vermeiden und die Abwicklung spürbar vereinfachen. Diese Vorgehensweise entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wirtschaftlichkeitsgebot und zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung.
Die drei Grundpfeiler: Wirtschaftlichkeitsgebot, regionaler Markt, drei Restwertangebote
Wirtschaftlichkeitsgebot: Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Geschädigte den wirtschaftlich vernünftigen Weg der Schadensbehebung wählen. Das gilt ausdrücklich auch für die Verwertung des Unfallfahrzeugs (Restwert). Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass die Schadensersatzpflicht „von vornherein nur insoweit“ besteht, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält. Zugleich erfolgt die Bewertung subjektbezogen: Es kommt auf Ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in Ihrer konkreten Lage an.
Allgemeiner regionaler Markt: Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Regelfall Genüge, wenn er sein Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Eigene Marktforschung überregional oder in Internet-Restwertbörsen schulden Sie grundsätzlich nicht.
Drei konkrete Angebote: Der Sachverständige hat als belastbare Schätzgrundlage regelmäßig drei Restwertangebote einzuholen und im Gutachten konkret zu benennen. Diese Dreizahl entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages und ist vom BGH mehrfach bestätigt worden.
Diese drei Eckpfeiler sind in jüngster Zeit erneut vom BGH bekräftigt worden. In der Entscheidung vom 25.03.2025 (VI ZR 174/24) hebt der BGH hervor, dass die Restwertfrage Teil des Wirtschaftlichkeitsgebots ist und die individuelle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen bleibt; zugleich genügt der Geschädigte regelmäßig, wenn er auf ein ordnungsgemäßes Gutachten mit konkreter regionaler Restwertermittlung baut.
Schnell handeln – aber richtig: Warum Tempo bei der Veräußerung hilft
Je schneller nach Gutachtenerstellung veräußert wird, desto eher vermeiden Sie Streitpunkte wie Standkosten, Verzögerungen und sich ändernde Marktpreise. Die Rechtsprechung stellt klar, dass Sie grundsätzlich nicht warten müssen, bis die gegnerische Versicherung „vielleicht“ ein höheres Restwertangebot übersendet. Solange ein korrektes, regionales Dreierangebot im Gutachten vorliegt, sind Sie berechtigt, sofort zum gutachterlich ermittelten (höchsten) Restwert zu verkaufen.
Der BGH hat wiederholt betont, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Versicherer vorab um Stellungnahme zu bitten oder überregional/internetbasiert „bessere“ Angebote abzuwarten; die Abwicklung in eigener Regie ist gesetzlich gewollt. Dies wurde u. a. in den Entscheidungen VI ZR 358/18 (2019) und VI ZR 211/22 (2024) betont.
Ein praktisches Gegenbeispiel, wann ausnahmsweise ein Zuwarten geboten sein kann, ist selten – und dann nur, wenn die Versicherung vor dem Verkauf ein konkretes, zumutbares, verbindliches und oft sogar mit kostenloser Abholung verbundenes Höchstangebot vorlegt. Liegt ein solches annahmefähiges, höheres Angebot rechtzeitig vor, kann regelmäßig die Pflicht bestehen, es aus Schadensminderungsgründen zu berücksichtigen. Fehlt es daran, dürfen Sie verkaufen.
Der „Dreiklang“ im Gutachten: Drei regionale Restwertangebote – höchstes Angebot wählen
Warum drei? Die Dreizahl verhindert Zufallsergebnisse („Ausreißer“) und bildet den regionalen Markt zuverlässig ab. Deshalb verlangt der BGH, dass der Sachverständige regelmäßig drei konkrete regionale Angebote einholt und die Anbieter nennt.
Regionalität: Angebote müssen dem für Sie ohne weiteres zugänglichen regionalen Markt entstammen; internetbasierte Spezialbörsen sind regelmäßig kein Muss. Treffen die drei Angebote diese regionalen Anforderungen, genügt es, den höchsten dieser drei Werte als Restwert zugrunde zu legen.
Schriftliche Dokumentation: Halten Sie Angebot, Annahme und Kaufvertrag schriftlich fest (Kaufvertrag mit Datum, Anbieter, Betrag, etwaiger Abholungszusagen). Diese Dokumentation sichert den Nachweis der ordnungsgemäßen, wirtschaftlich vernünftigen Verwertung.
Auch Obergerichte folgen diesem Dreiklang: So hat das OLG Hamm bestätigt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitspostulat genügt, wenn er eines der drei im Gutachten genannten Restwertangebote – und zwar das höchste – realisiert. Maßgeblich ist der regionale Markt; auf internetbasierte Spezialbörsen kann der Geschädigte regelmäßig nicht verwiesen werden.
Abschleppunternehmen einbinden: Transportkosten vermeiden, Abwicklung erleichtern
Ist Ihr Fahrzeug abgeschleppt worden, lohnt stets die Nachfrage beim Abschleppunternehmen, ob ein Ankauf zum höchsten regionalen Restwert möglich ist. Das ist oft pragmatisch: Es erspart weitergehende Transport- und Standkosten, die sonst die Regulierung belasten können, und beschleunigt die Abwicklung vor Ort. Zudem enthalten manche Restwertangebote – auch aus der Versicherersphäre – ausdrücklich die Zusage einer kostenfreien Abholung; das zeigt, wie bedeutsam Logistik- und Transportkosten in der Restwertpraxis sind. Prüfen Sie daher stets, ob das Abschleppunternehmen die Abholung/Übernahme vor Ort mit abdeckt.
Wichtig: Bleiben Sie beim regionalen Markt. Wenn das Abschleppunternehmen als regionaler Anbieter auftritt und ein in das Dreier-Set passendes, verbindliches Höchstangebot stellt, kann der Verkauf dorthin besonders wirtschaftlich und komfortabel sein. Das beschleunigt die Auszahlung, vermeidet Doppel- oder Weitertransportkosten und hält Sie zugleich auf der sicheren Seite der Rechtsprechung.
Schriftlich verkaufen – warum die Form wichtig ist
Der Verkauf sollte stets schriftlich erfolgen: Es belegt Preis, Datum, Käuferdaten, Abholungsmodalitäten und ggf. die Anrechnung des Restwerts. Diese Klarheit hilft bei der anschließenden Regulierung, insbesondere wenn die Versicherung Fragen zur Höhe des Restwerts stellt oder behauptet, es habe ein höheres (später vorgelegtes) Angebot gegeben. Auch bei einem späteren Streit über den Zugang von Versichererangeboten zeigt eine lückenlose Dokumentation, dass Sie zügig und wirtschaftlich gehandelt haben.
Was gilt, wenn die Versicherung ein höheres Angebot schickt?
Vor dem Verkauf: Erhalten Sie vor der Veräußerung ein konkretes, zumutbares, verbindliches Höchstangebot (typischerweise mit kostenfreier Abholung, klarer Preisangabe und Ansprechpartner), kann ausnahmsweise eine Pflicht bestehen, dieses Angebot anzunehmen (Schadensminderungspflicht). Fehlt es an Verbindlichkeit, Zumutbarkeit oder rechtzeitiger Übermittlung, dürfen Sie zum höchsten regionalen Dreierangebot verkaufen.
Nach dem Verkauf: Haben Sie bereits veräußert, ist der erzielte Restwert maßgeblich. Ein nachträglich übersandtes „höheres“ Angebot bleibt regelmäßig unbeachtlich. Das Risiko, dass nach der Veräußerung andere (später) mehr geboten hätten, trägt grundsätzlich nicht der Geschädigte.
Nur regional und konkret zählt: Mehrfach hat die Rechtsprechung Internet-Höchstgebote verworfen, wenn sie nicht dem regionalen Markt entsprachen. Der BGH verlangt, dass die Restwertermittlung regional erfolgt und der Geschädigte nicht auf einen Sondermarkt im Internet verwiesen wird – es sei denn, besondere Konstellationen (z. B. professionelle Marktteilnehmer) rechtfertigen ausnahmsweise mehr.
Sonderfälle: Leasing, Sicherungsübereignung, gewerbliche Marktkenntnis
Die Rechtsprechung bleibt subjektbezogen: In besonderen Konstellationen – z. B. bei Leasinggeberinnen, Autohaus-Geschädigten oder Sicherungsnehmerinnen (Banken) – können strengere Anforderungen an die Restwertrecherche gelten, insbesondere wenn diese Akteure typischerweise über erweiterte Marktkenntnisse verfügen und ihnen die Nutzung überregionaler oder internetbasierter Restwertbörsen zumutbar ist. In der aktuellen BGH-Entscheidung vom 25.03.2025 (VI ZR 174/24) hat der Senat betont, dass bei gewerblich mit dem Automarkt vertrauten Eigentümern (hier: Sicherungsnehmerin/Bank) die Messlatte höher liegen kann; fehlt dem Geschädigten (Kläger) hierzu Vortrag, kann der Versicherer mit einem höheren (internetbasierten) Angebot durchdringen. Ergebnis dort: Anrechnung eines höheren, internetbasierten Restwerts. Für private Geschädigte ohne besondere Marktkenntnis gilt diese Verschärfung regelmäßig nicht.
Gleichzeitig hat der BGH (zuletzt am 02.07.2024 – VI ZR 211/22 – und am 25.06.2019 – VI ZR 358/18) den Grundsatz bestätigt: Der private Geschädigte darf grundsätzlich auf die korrekt ermittelte regionale Dreier-Restwertbasis vertrauen, ohne überregional zu recherchieren oder die Versicherung abzuwarten. Das Risiko einer „besseren“ internetbasierten Verwertung trägt dann nicht er.
Aktuelle Rechtsprechung im Überblick – was Sie wissen sollten
BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24: Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für den Restwert; subjektbezogene Betrachtung bleibt maßgeblich. Private Geschädigte genügen dem Gebot regelmäßig durch Verkauf zum im Gutachten regional und konkret ermittelten Restwert (drei Angebote). In Konstellationen mit gewerblich versierten Eigentümern (z. B. Sicherungsnehmerin/Bank) kann ein höheres, internetbasiertes Angebot maßgeblich sein, wenn die strengeren Maßstäbe greifen und der Kläger hierzu nicht hinreichend vorträgt.
BGH, st. Rspr. – u. a. 02.07.2024 – VI ZR 211/22; 25.06.2019 – VI ZR 358/18; 27.09.2016 – VI ZR 673/15; 13.10.2009 – VI ZR 318/08: Der Geschädigte genügt regelmäßig, wenn er auf ein korrektes Gutachten mit drei regionalen Angeboten baut; keine Pflicht zur Internetrecherche oder zum Abwarten eines etwaigen Versichererangebots vor Veräußerung. .
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 – 11 U 66/22: Realisiert der Geschädigte das höchste der drei im Gutachten ermittelten regionalen Angebote, genügt er dem Wirtschaftlichkeitsgebot; ein später vorgelegtes überregionales Angebot ist unbeachtlich, wenn es weder regional noch rechtzeitig ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – 1 U 55/17: Internetbasierte Einzelgebote ersetzen nicht die Ermittlung des regionalen Marktes anhand von mindestens drei Angeboten; Ausreißer sind abzufangen.
Praxishinweise aus der Rechtsprechung: Der Geschädigte darf sogleich zum gutachterlich ermittelten Restwert verkaufen; bloße Ankündigungen der Versicherung, „bald“ ein höheres Angebot zu schicken, genügen nicht. Entscheidend sind konkrete, rechtzeitig übermittelte, annahmefähige Angebote; ansonsten bleibt der Weg frei für die sofortige Veräußerung zum höchsten regionalen Dreierangebot.
Praxisleitfaden: So gehen Sie Schritt für Schritt vor
Sofort Sachverständigen beauftragen
Ziel: Feststellung Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert.
Achten Sie darauf, dass der Gutachter drei regionale Restwertangebote einholt, die Anbieter konkret benennt (mit Kontaktdaten) und die Regionalität nachvollziehbar ist. Nur so können Sie rechtssicher verkaufen.
Höchstes der drei regionalen Restwertangebote zugrunde legen
Sobald das Gutachten vorliegt, dürfen Sie den Verkauf zu diesem Höchstrestwert realisieren. Das genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn das Gutachten die korrekte Wertermittlung erkennen lässt.
Schriftlich verkaufen
Halten Sie Kaufpreis, Datum, Käufer, Abholmodalität, Fahrzeugdaten und ggf. Zusagen (kostenlose Abholung) schriftlich fest. Diese Dokumentation erleichtert die Regulierung und wehrt spätere Einwände ab.
Abschleppunternehmen ansprechen
Wenn das Fahrzeug bereits dort steht: Fragen Sie nach einem Ankauf zum höchsten regionalen Restwert. Häufig sind Logistik/Abholung schon organisiert; manche Angebote enthalten sogar eine kostenlose Abholung – das kann teure Weitertransporte vermeiden und die Abwicklung beschleunigen.
Versicherung informieren – aber nicht ausbremsen lassen
Sie sind nicht verpflichtet, vor Verkauf auf (mögliche) Versichererangebote zu warten. Kommt vor Veräußerung ein konkretes, verbindliches, zumutbares Höchstangebot, prüfen Sie es ernsthaft – sonst dürfen Sie zum höchsten regionalen Dreierangebot verkaufen.
Belege sammeln
Gutachten, drei Angebote, Kaufvertrag, Abholbestätigung, Zahlungsnachweis, Abschlepp-/Standkosten: Lückenlose Unterlagen beugen Streit vor und stützen Ihre Position.
Typische Einwände der Versicherung – und wie die Rechtsprechung darauf reagiert
„Sie hätten auf unser besseres Angebot warten müssen.“
Antwort: Ohne konkretes, verbindliches, rechtzeitig übermitteltes Angebot trifft Sie grundsätzlich keine Wartepflicht; Sie dürfen sofort zum höchsten regionalen Restwert veräußern. Bloße Ankündigungen („wir prüfen“, „bald Angebot“) genügen nicht.„Der regionale Markt ist zu klein – Internetbörsen bringen mehr.“
Antwort: Der BGH verlangt grundsätzlich den regionalen Markt. Auf überregionale oder internetbasierte Sondermärkte müssen private Geschädigte ohne besondere Marktkenntnis nicht ausweichen. Anders nur in Sonderkonstellationen (Leasinggeber, Autohaus, Bank als Sicherungsnehmerin) mit spezifischer Marktnähe.„Das Gutachten nennt keine drei regionalen Angebote/ist unklar.“
Antwort: Ein ordnungsgemäßes Gutachten muss drei regionale Angebote konkret benennen. Fehlt das, kann das Vertrauen eingeschränkt sein; hier empfiehlt sich die Nachbesserung durch den Sachverständigen. Liegen die drei Angebote vor und sind regional, genügt der Verkauf zum höchsten Angebot.„Unser Angebot war höher und enthielt kostenlose Abholung – das hätten Sie annehmen müssen.“
Antwort: Nur wenn dieses Angebot rechtzeitig vor dem Verkauf und für Sie zumutbar sowie verbindlich war, kann eine Annahmepflicht bestehen. Andernfalls bleibt Ihr Verkauf zum höchsten regionalen Dreierangebot rechtmäßig. Beachten Sie: Die kostenlose Abholung zeigt, dass Logistik eine entscheidende Rolle spielt – sie kann die Zumutbarkeit erhöhen.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Zu wenig oder falsche Angebote: Achten Sie darauf, dass der Gutachter drei regionale, konkrete Angebote dokumentiert. Fehlen Regionalität oder Konkretisierung, leidet die Beweiskraft – und die Versicherung hat Angriffsfläche. .
Warten auf „Ankündigungen“: Verzögern Sie nicht unnötig. Ohne rechtzeitig übermittelte, konkrete Angebote der Gegenseite dürfen Sie umgehend verkaufen.
Unklare Verkaufsdokumentation: Der Verkauf muss schriftlich belegt werden (Kaufvertrag/Ankaufsschein mit Datum, Preis, Daten). Das vermeidet spätere Beweisnöte.
Teure Folgekosten: Prüfen Sie mit dem Abschleppunternehmen die Möglichkeit der Übernahme/Ankaufs vor Ort zum höchsten regionalen Restwert, um Weitertransporte und Standkosten zu vermeiden. Prüfen Sie auch, ob das Angebot eine kostenlose Abholung enthält.
Kurz-Fallstudien aus jüngerer Rechtsprechung
OLG Hamm 2023 (11 U 66/22): Geschädigter realisiert das höchste von drei regionalen Restwertangeboten; kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, selbst wenn die Versicherung später ein überregionales, höheres Angebot benennt, das weder regional noch rechtzeitig war. Ergebnis: Anspruch zugesprochen.
OLG Düsseldorf 2018 (1 U 55/17): Vier Internetgebote ersetzen nicht den regionalen Markt; drei regionale Angebote sind erforderlich, um Ausreißer zu vermeiden. Ergebnis: Der Geschädigte durfte sich am regionalen Dreier-Set orientieren.
BGH 2025 (VI ZR 174/24): Bei einer Sicherungsnehmerin/Bank als (Mit-)Berechtigte stellte der BGH auf strengere Maßstäbe ab; mangels Darlegung des Klägers zur subjektbezogenen Betrachtung setzte sich ein höheres internetbasiertes Angebot durch. Merksatz: Private dürfen regional bleiben; professionelle Marktakteure müssen ggf. mehr.
FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zur Restwertveräußerung nach Totalschaden
Muss ich vor dem Verkauf auf ein Angebot der Versicherung warten?
Nein – sofern Ihr Gutachten eine korrekte Restwertermittlung auf regionaler Dreierbasis enthält. Nur ein rechtzeitig übermitteltes, verbindliches und zumutbares Höchstangebot kann ausnahmsweise vorgehen.Darf ich das Fahrzeug an das Abschleppunternehmen verkaufen?
Ja, wenn das Abschleppunternehmen ein in das regionale Dreier-Set passendes, verbindliches (idealerweise höchstes) Angebot stellt. Das ist regelmäßig sinnvoll, da Logistik und Abholung oft bereits organisiert sind; manche Angebote beinhalten kostenlose Abholung.Was passiert, wenn die Versicherung später ein höheres Internetangebot präsentiert?
Ist der Verkauf bereits erfolgt, bleibt Ihr erzielter (korrekt ermittelter) Restwert maßgeblich. Nur vor dem Verkauf rechtzeitig vorgelegte, zumutbare Angebote sind relevant.Was, wenn mein Gutachten keine drei regionalen Angebote enthält?
Bitten Sie den Sachverständigen um Ergänzung/Nachbesserung. Der BGH fordert regelmäßig drei regionale Angebote; das sichert Ihre Position erheblich.Muss ich überregional oder im Internet nach höheren Angeboten suchen?
Regelmäßig nein – für private Geschädigte genügt der regionale Markt. Sonderfälle (z. B. Leasinggeber, Autohaus, Bank als Sicherungsnehmerin) können strengere Anforderungen begründen.
Checkliste für die Mandantschaft
Auftrag an Sachverständigen mit klarer Vorgabe: drei regionale Restwertangebote, Anbieter benennen, Höchstwert dokumentieren.
Verkauf zum höchsten der drei regionalen Angebote. Zügig.
Schriftlicher Kaufvertrag mit Datum, Preis, Käufer, Abholmodalitäten.
Abschleppunternehmen ansprechen: Ankauf/Übernahme vor Ort zum Höchstrestwert? Kostenlose Abholung? So lassen sich Transport- und Standkosten vermeiden.
Versicherer informieren – aber nicht blockieren lassen: Nur konkrete, verbindliche, zumutbare und rechtzeitig übermittelte Angebote sind zu beachten.
Lückenlos dokumentieren: Gutachten, Angebote, Kaufvertrag, Zahlungsbeleg, ggf. Logistik-/Abholzusagen.
Fazit
Nach Feststellung eines Totalschadens gilt: Handeln Sie zügig – aber auf sicherem rechtlichen Fundament. Ein Gutachten mit drei konkreten regionalen Restwertangeboten und die Veräußerung zum höchsten dieser Werte sind die Schlüsselbausteine. Der Verkauf sollte schriftlich erfolgen. Steht das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen, lohnt die Nachfrage, ob ein Ankauf zum Höchstrestwert möglich ist; so vermeiden Sie Weitertransportkosten und beschleunigen die Abwicklung. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung stützt dieses Vorgehen klar – mit der wichtigen Nuance, dass professionelle Marktakteure (z. B. Leasinggeber, Autohaus, Bank als Sicherungsnehmerin) im Einzelfall strengere Anforderungen erfüllen müssen. Für private Geschädigte bleibt maßgeblich: regional, konkret, dreifach – und schnell.
Hinweis zu unseren Quellen:
BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24 (juris/amtliche Fassung) zur Restwertbestimmung, Wirtschaftlichkeitsgebot und subjektbezogener Schadensbetrachtung.
BGH (u. a. 02.07.2024 – VI ZR 211/22; 25.06.2019 – VI ZR 358/18; 27.09.2016 – VI ZR 673/15; 13.10.2009 – VI ZR 318/08) zum regionalen Markt, Dreierangeboten und Abrechnungsmodalitäten.
OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 – 11 U 66/22, zur Realisierung des höchsten Dreierangebots und Unbeachtlichkeit verspäteter/überregionaler Versichererangebote.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – 1 U 55/17, zur Notwendigkeit dreier regionaler Angebote und zur Ungeeignetheit bloßer Internetgebote.
Weitere praxisnahe Leitsätze zur sofortigen Veräußerung auf Grundlage eines korrekten Gutachtens, ohne Abwarten bloßer Ankündigungen der Versicherung.
Zur Ermittlung und Dokumentation der drei regionalen Angebote durch den Sachverständigen (40. Verkehrsgerichtstag).
Zur Abwicklung und Logistik: Relevanz kostenloser Abholung in verbindlichen Restwertangeboten (zumutbare Annahme).
Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihr aktuelles Gutachten und organisieren die rechtssichere Veräußerung – schnell, schriftlich und zum höchsten regionalen Restwert.
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